- Europäisches Patentübereinkommen
- Erster Teil: Allgemeine und institutionelle Vorschriften
- Zweiter Teil: Materielles Patentrecht
- Dritter Teil: Die Europäische Patentanmeldung
- Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Teil: Auswirkung auf das nationale Recht
- Zehnter Teil: Internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - EURO-PCT-Anmeldungen
Art 151 EPÜ
Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Das Europäische Patentamt wird nach Maßgabe der Ausführungsordnung als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig. Artikel 75 Absatz 2 ist anzuwenden.